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// Buchhaltung | News | Dezember 2, 2025

Wichtige Informationen zur Quellensteuer-Übermittlung ab Januar 2026

jschibig

Ab Januar 2026 steht die zertifizierte ELM-Version für Infoniqa ONE 50 erst ab April zur Verfügung. Das betrifft alle Kundinnen und Kunden, die die Quellensteuer aktuell monatlich über ELM an die Steuerbehörden übermitteln.
Die monatliche ELM-Übermittlung ist somit vorübergehend nicht möglich.

Damit Sie trotz dieser Übergangsphase korrekt melden können, haben wir die wichtigsten Empfehlungen und kantonalen Hinweise für Sie zusammengefasst.


Unsere Empfehlungen

1) Meldezeitraum anpassen (falls vom Kanton erlaubt)

Einige Kantone erlauben statt monatlicher Meldungen auch quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Meldungen.
Wenn dies in Ihrem Kanton möglich ist, empfehlen wir, den Meldezeitraum ab Januar 2026 entsprechend anzupassen, um den manuellen Aufwand deutlich zu reduzieren.


2) Fristerstreckung beantragen

Falls Sie monatlich an mehrere Kantone melden müssen, empfiehlt sich für Januar–April 2026 eine Fristerstreckung – sofern der jeweilige Kanton dies zulässt.
Bitte beachten Sie:

  • Es können Verzugszinsen anfallen
  • Das Gesuch sollte bis Ende Dezember 2025 eingereicht werden
  • Geben Sie immer Ihre SSL-Nummer an

3) Monatliche Meldung über Online-Portale oder Papierform

Einige Kantone bieten ein Online-Portal für die manuelle Erfassung an.
Wenn kein Portal zur Verfügung steht, muss die Meldung mittels Papierformular erfolgen.
Für die manuelle Eingabe können Sie den Download-Report aus Infoniqa ONE 50 verwenden.

Wichtig:
Bitte die jeweiligen Einreichefristen der Kantone zwingend einhalten, um Verzugszinsen zu vermeiden.


Wichtige Hinweise

  • Informieren Sie Ihren Kanton frühzeitig, wenn Sie
    • den Meldezeitraum anpassen
    • vorübergehend auf Papier oder ein Online-Portal wechseln
  • Bei der Rückumstellung ab Mai 2026 ist erneut eine Meldung an den Kanton erforderlich
  • Lohndaten aus Vorperioden müssen nicht nachträglich über ELM 5.0 übermittelt werden
  • Bei nicht-monatlichen Meldungen verlängert sich die Bearbeitungszeit bei den Kantonen
  • Bei einer Umstellung auf Quartalsmeldungen können die Monate Januar–März nach der Einführung von ELM 5.0 einzeln nachgeliefert werden
  • Bezugsprovisionen können sich je nach Kanton verändern oder entfallen

Kantonale Besonderheiten

Alle kantonalen Vorgaben wie

  • erlaubte Meldezeiträume
  • Möglichkeiten für Fristerstreckungen
  • Verzugszinsen
  • verfügbare Online-Portale
  • Hinweise zu Papierformularen

finden Sie in der aktuellen Übersichtstabelle der Steuerbehörden.
Diese basiert auf Rückmeldungen aus allen 26 Kantonen.


💬 Brauchen Sie Unterstützung?

Bei Fragen zur Umsetzung, zu Prozessen in Infoniqa ONE 50 oder zur manuellen Quellensteuer-Meldung unterstützen wir Sie gerne.